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Bundesgericht verneint Versicherungsleistungen für Spätfolgen nach Zeckenstich
Arbeitsunfähig nach Zeckenstich – doch Versicherung muss nicht zahlen
KI-Überblick
Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Versicherung die späteren Beschwerden einer nach einem Zeckenstich arbeitsunfähigen Pflegerin nicht bezahlen muss. Zwischen der ersten Behandlung und einer späteren Blutuntersuchung fehlen ärztliche Befunde zu anhaltenden Beschwerden. Deshalb ist der Zusammenhang mit dem Zeckenstich nach Ansicht des Gerichts nicht überwiegend wahrscheinlich.
Quelle:Blick · Schweiz · blick.ch